1. Was zahlt die Pflegeversicherung bei einem Umzug ins europäische Ausland?
Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren entschieden: Alle Geldleistungen müssen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen nach diesem Urteil unter die EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert werden.
Nach einem Umzug ins EU-Ausland hat man grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Für alle Sachleistungen – zum Beispiel die Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung – kommt der dortige Sozialversicherungs-träger auf, sofern diese in seinem nationalen System vorgesehen sind.
Erstattung der Pflegekasse Pflegegeld für in Deutschland Krankenversicherte:
Sofern die deutsche Krankenversicherung weiter bestehen bleibt entrichtet die Pflegekasse bei einem Umzug ins EU-Ausland das folgende Pflegegeld:
Pflegegrad 5: monatliche Zuzahlung von 901,- Euro
Pflegegrad 4: monatliche Zuzahlung von 728,- Euro
Pflegegrad 3: monatliche Zuzahlung von 545,- Euro
Pflegegrad 2: monatliche Zuzahlung von 316,- Euro
2. Welche Kosten übernimmt die Krankenversicherung bei einem Umzug ins europäische Ausland?
Ganz anders bei der Krankenversicherung: Für jedes Mitglied der deutschen gesetzlichen Rentenkrankenversicherung ist der Krankenversicherungsschutz auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Man muss seinen Umzug seiner Krankenkasse anzeigen und sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Gastland anmelden. Im Krankheitsfall zahlt die Krankenversicherung an seinem neuen Wohnsitz. Sie rechnet ihre Kosten dann mit dem deutschen Versicherungsträger ab.
Grundsätzlich bleiben Rentner Pflichtmitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Obwohl man im Gastland Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nur nach dem dortigen Recht und damit in begrenztem Umfang erhalten kann, muss man dennoch Beiträge für die deutsche Pflegeversicherung entrichten. Man zahlt also auch nach dem Umzug weiter.
3. Was muss ich machen um einen Bewohnerplatz im „Ritter Hof“ im Polen zu erhalten.
Dazu brauchen Sie nur 4 Schritte, die unten unter A bis D aufgezählt und geschildert wurden: A. Wenn Sie sich für unser Domizil entscheiden, dann senden wir Ihnen einen Vertragsvorschlag damit Sie in aller Ruhe alles zuhause vorher prüfen können. B. Damit wir die Aufnahme fest bestätigen können benötigen wir einen Arztbericht mit den aktuellen Diagnosen und dem Medikamentenplan. Sofern diese Angaben in einem Krankenhausentlassungsbericht stehen genügt auch davon eine Kopie. Bitte mailen Sie uns dann einen solchen Bericht zu. C. Sobald ein Vertrag zwischen uns geschlossen wird, bitten Sie Ihre Heimat-Krankenkasse um das Formular E121 (S1), das zur Abrechnung zwischen der Krankenkasse im Polen und der Heimatkranken-kasse in der BRD benötigt wird. D. Prüfen Sie ob gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass vorliegt. Ein Dokument davon benötigen wir zur Anmeldung bei der Meldebehörde in Polen.
4. Wie lange dauert es bis zur Aufnahme?
Sofern der angefragte Platz frei ist, ein Vertrag geschlossen ist und der Arztbericht mit der Aufnahmezusage bestätigt wurde kann der Einzug erfolgen. Reservierungen können wir längstens für 6 Wochen kostenfrei vornehmen.
5. Welche Bescheinigungen benötige ich von Krankenkasse und Pflegekasse?
Das Formular E 121 erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Teilen Sie dieser einfach mit, dass Sie in ein anderes Land der Europäischen Union umziehen.
Wenn Rentner und ihre Familienangehörige in ein anderes EU-Land umziehen nach dessen Rechtsvorschriften sie keine Rente beziehen, haben sie Anspruch auf Leistungen ihrer ursprünglichen Krankenversicherung. Dafür müssen der Rentner und seine Familienangehörigen nicht unbedingt zusammen wohnen, aber bei der gleichen Krankenversicherung versichert sein. Nach Antrag des Rentners füllt die zuständige Krankenkasse und die entsprechenden Rentenkasse das Formular aus und der Rentner erhält es in doppelter Ausführung. Der Rentner legt dem Träger am neuen Wohnort die Formulare vor.
Eintragung der Rentenberechtigten:
Rentner und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen ihrer ursprünglichen Krankenkasse, auch wenn sie in einem EU-Land wohnen, in dem kein Rentenanspruch besteht. Die Sachleistungen, die sie in ihrem Wohnort in Anspruch nehmen, gehen zu Rechnung der Krankenkasse im anderen Land.
Sie können also dort wo Sie Ihren Ruhestand verbringen, zum Arzt gehen, obwohl Sie über eine deutsche Krankenkasse versichert sind. Auch Ihre Familienangehörigen, die in Europa verstreut leben, haben Anspruch auf die Sachleistungen in ihren Wohnorten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bei derselben Krankenversicherung versichert sind und sie sich in ihrem Wohnort eintragen lassen.
Die Eintragung im Wohnort erfolgt mit der Bescheinigung E 121. Dieses Formular muss auf Antrag des Rentners von der Rentenkasse und der zuständigen Krankenkasse ausgefüllt werden. Der Rentner erhält das Formular in zweifacher Ausführung zurück und muss es dem Wohnortträger vorlegen.
Wer der jeweilige Wohnortträger ist, kann dem Formular unter dem Punkt „Hinweise für Rentner und Familienangehörige“ entnommen werden. Mit dem Formular lassen sich die Betreffenden nun bei ihrem Wohnort eintragen. Der Wohnortträger bestätigt dem zuständigen Krankenversicherer die Eintragung. Nun können die in Anspruch genommenen Leistungen vom Träger des Wohnortes auf Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Weitere Informationen:
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes berät Versicherte und Arbeitgeber in allen Fragen des über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht (Rechtsgrundlagen, Verfahrensregelungen sowie praktische Umsetzung):
So erreichen Sie die DVKA:
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: +49 228 9530-0
Telefax: +49 228 9530-600
E-Mail: Post@dvka.de
Internet: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/dvka_home.html
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Postfach 51 10 40
50946 Köln
Tel.: 0221 37662 – 0
Fax: 0221 37662 – 10
E-Mail: postmaster@pkv.de
http://www.pkv.de
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. – GDV
Friedrichstraße 191
10117 Berlin
Tel.: 030 2020 5000
Fax: 030 2020 6000
E-Mail: berlin@gdv.org
http://www.gdv.de
Renten in Österreich:
https://www.sozialversicherung.at/mediaDB/Die Pensionsversicherung Fachausdrücke im Überblick.pdf
6. Kann ich mich trotzdem in meinem Heimatland behandeln lassen?
Deutsche Rentner, die sich in Südeuropa niederlassen, haben weiterhin Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der Heimat. Die deutsche Krankenkasse habe kein Recht, einem in Frankreich oder Spanien lebenden Rentner die Ausstellung einer Versichertenkarte und die Behandlung daheim auf ihre Kosten zu verweigern, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Oktober 2005. Die Kasse könne den Rentner nicht auf die ausländische Versicherung verweisen, die an seinem neuen Wohnort für seine Behandlung aufkommt. Dem Rentner werde im Ausland nämlich nach EU-Recht nur deshalb Versicherungsschutz gewährt, weil er Anspruch auf Leistungen hätte, wenn er in Deutschland wohnte.
Eine mögliche Doppelbelastung der deutschen Krankenversicherung stehe dem Anspruch der Rentner nicht entgegen, urteilte das BSG. Die beklagte Kasse hatte vorgebracht, sie bezahle für die Auslandsbehandlung der Rentner einen Pauschalbetrag und zusätzliche Arztbesuche in Deutschland führten zu doppelten Kosten. Wenn dem so sei, müsse die Kasse die Pauschale anpassen oder eine Einzelerstattung vornehmen, meinten die Richter.
7. Wird meine Rente auch ins Gastland überwiesen?
Ein Umzug ins Ausland kann viele Gründe haben. Meist sind es die weit günstigeren Lebenshaltungskosten, eine weiterreichendes Pflegeangebot oder ein angenehmeres Klima. Neben den Einreisebestimmungen und Aufenthaltsbestimmungen im jeweiligen ausländischen Staat, tritt dabei eine Frage in den Vordergrund: „Kann die Rente mitgenommen werden?“
Die Antwort ist regelmäßig ja, denn generell werden Renten der Deutschen Rentenversicherung auch an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland gezahlt. Gleichwohl kann es in ganz wenigen Einzelfällen passieren, dass nach dem Auslandsverzug weniger Rente als zuvor gezahlt wird. Wenden Sie sich mit Ihrem konkreten Einzelfall direkt an Ihren Rentenversicherungsträger, damit dieser Sie verbindlich berät, ob sich bei einem Auslandsverzug für Sie Einschränkungen bei der Rente ergeben.
Sofern der Rentenbezieher/Pensionsbezieher nicht ausgesiedelt ist, Migrantenstatus besitzt und die Renten/Pensionsansprüche ausschließlich im Heimatland erworben wurden wird die Rente/Pension auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land bezahlt. Sollten aber Fremdrenten bezogen werden und/oder ein Aussiedlerstatus vorliegen oder Renten/Pensionsansprüche vorliegen, die im Gastland erworben worden sind setzen Sie sich in jedem Falle vorher mit uns in Verbindung, ebenfalls falls der Bewerber in dem Land geboren wurde in das sie jetzt umziehen möchte. Ggfls. hat dies einen Einfluss auf das Fortbestehen der Krankenversicherung im Heimatland, ebenfalls falls eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung vorliegt.
Wichtig ist, dass Sie als Rentenberechtigter Ihrem Rentenversicherungsträger in jedem Fall Ihren Auslandsverzug vor dem eigentlichen Umzug rechtzeitig mitteilen. Nur so kann vermieden, werden, dass Beträge zu viel gezahlt und diese dann zurückverlangt werden. So wird aber auch sichergestellt, dass die Rente rechtzeitig auf eine neue Bankverbindung ins Ausland gezahlt wird.
Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Auswanderung ins Ausland sollten Rentnerinnen und Rentner dann rechtzeitig, zwei bis drei Monate vorher Kontakt zu ihrem Rentenversicherungsträger und zu ihrer Krankenkasse aufnehmen. Auch wenn sich die Rentenhöhe nicht ändert und das Inlandskonto beibehalten wird, benötigt die Zahlungsumstellung einige Zeit. Dabei sollte, sofern noch nicht geschehen, die Staatsangehörigkeit, die neue Anschrift, das Datum, zu wann die Ausreise erfolgt, und soweit schon möglich die neue Bankverbindung mit internationaler Bankleitzahl, BIC und internationaler Kontonummer, IBAN angegeben werden. Die Deutsche Rentenversicherung hält besondere Formblätter bereit, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen, die Bankverbindung bekannt gegeben und der Aufenthalt erklärt werden kann.
Die Rente kann nach Verlegung des Wohnsitzes oder Auswanderung ins Ausland weiterhin auf das Konto der Berechtigten in Deutschland gezahlt werden. Ebenso ist die Überweisung auf ein Konto der Berechtigten im Ausland möglich. Dabei anfallende Gebühren der dazu notwendigen Korrespondenzbanken und eventuelle Kursverluste bei Umrechnung in die Landeswährung können von der Deutschen Rentenversicherung nicht getragen werden und gehen zulasten der Rentenberechtigten. Mit der Nennung der internationalen Kontonummer IBAN und BIC sind die Kosten für eine Auslandsüberweisung nur unwesentlich höher als Inlandsüberweisungen.
Riester-Rente auch mit Wohnsitz im Ausland:
Der Europäische Gerichtshof hat die Riester-Rente in mehrfachen Punkten kritisiert und kippte unter anderem die Verpflichtung, nach einem Umzug ins Ausland die staatlichen Zulagen zur Riester-Rente zurückzuzahlen.
Erfreulich ist das für deutsche Rentner, die ihren Lebensabend etwa in Spanien oder in einem anderen EU-Staat verbringen. In Zukunft dürfen sie nicht mehr zur Rückzahlung der Förderung gezwungen werden, wenn sie ins Ausland ziehen.
Die Begründung der Richter: Es widerspreche dem Recht auf Freizügigkeit sowie den Zielen der europäischen Integration, wenn nationale Gesetzgeber Bürger diskriminieren, die sich frei einen Wohnsitz wählen.
8. Wie sind die Lebenshaltungskosten in Polen ?
Die Lebenshaltungskosten der Grundnahrungsmittel sind in Polen rund 3-4 günstiger als in Österreich, der Schweiz oder Deutschland.
9. Gibt es in den Seniorendomizilen ein Beschwerdemanagement?
Die Seniorendomizile verpflichten sich die vom BMG und BMFSFJ in 2006 herausgegebene „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ zu beachten und dies in den Verträgen kenntlich zu machen. Zusammen mit dem Vertrag erhält der Bewohner ein Exemplar der Charta. Mitarbeiter, Ärzte und andere Beteiligte werden entsprechend instruiert.
Pflege-shv hat dazu Richtlinien verfasst sowie ein Hinweisblatt für Bewohner: „Was tun bei Beschwerden“, welches diesen zusammen mit der Charta ausgehändigt werden muss.
Die Einrichtung erklärt schriftlich, dass Mitarbeiter, Bewohner oder Angehörige den Pflege-shv über Beanstandungen informieren dürfen, ohne, Sanktionen wie, Kündigung, Hausverbot oder andere Repressalien befürchten zu müssen. Vorgesehen sind außerdem regelmäßige Rückmeldungen von Bewohnern, Mitarbeitern, Angehörigen oder anderen Personen mit häufigem Kontakt zur Einrichtung. Dazu hat Pflege-shv Karten mit Fragen entwickelt, die angekreuzt und auch anonym direkt an Pflege-shv geschickt werden können.
10. Kann ich auch für eine begrenzte Zeit „probewohnen“ ?
Selbstverständlich können für eine Woche oder auch länger im unseren Haus zur Probe wohnen. Fragen Sie uns nach den speziellen Tarifen.
11. Wird in dem „Ritter Hof“ auch deutsch gesprochen ?
Es ist sichergestellt, dass sich in allen Seniorendomizilen stets auch deutschsprachige Schwestern und Pflegerinnen um Sie kümmern. In unserem Haus spricht auch die Hausverwaltung die deutsche Sprache. Darüber hinaus haben Sie jede Menge Gelegenheit mit den deutschsprachigen Mitbewohnern in Ihrer Heimatsprache zu kommunizieren.
12. Wenn ich intensiv pflegebedürftig werde, – muss ich dann umziehen?
Nein! In keinem Fall.! Auch wenn Sie intensiv pflegebedürftig werden, bleiben Sie in den Ihnen gewohnten Räumlichkeiten unseren Seniorendomizils. Wir möchten, dass Sie hier zuhause sind und nicht umziehen müssen. Mit unseren Fachkräften, Ärzten und Krankenschwestern gewährleisten wir, dass Sie entsprechend Ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit sehr gut versorgt werden.
13. Wie weit entfernt sind die nächsten Kirchen?
Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche sind unweit (ca. 1 km) von unserem Haus entfernt. In dem Nachbarort jeden Sonntag die Messe in deutscher Sprache zelebriert.
14. Welche Einkaufsmöglichkeiten gibt es rund um das Domizil?
Nur wenige 200 Meter entfernt haben Sie die Möglichkeit Lebensmittel und andere Dinge für den täglichen Bedarf einzukaufen. Auch finden Sie in unmittelbarer Nähe Banken, Frisör und weitere Geschäfte. Sollten Sie es sich persönlich um Ihre Angelegenheiten kümmern übernehmen wir es für Sie.
15. Kann ich ein Abholservice / Krankentransport/Umzugsservice vom „Ritter Hof“ in Anspruch nehmen ?
Natürlich, Sie können es. Falls Sie einen Abholservice mit einem PKW oder einem Krankenwagen wünschen unterbreiten wir Ihnen gerne dafür ein Angebot. Auch falls Sie einen Umzug planen können wir Ihnen gerne ein Vergleichsangebot präsentieren.
Wenn Sie weiteren Fragen haben wenden Sie sich bitte an:
* Direkt an uns: (Ritter Hof), Ansprechpartner: Herr Miroslaw PLEWINSKI
Tel: 0049 1743685354 (DE), 0048 784303858 (PL)
* An unseren Partner in Deutschland, – der gerne als Ihr deutscher Ansprechpartner Ihnen alle Fragen beantwortet:
Herr Artur FRANK
Telefon aus Deutschland: 0731 2806 5454
Telefon aus anderen Ländern: 0049 731 2806 5454
oder International: 00421 948 144505